Umsatzsteuer-Pflicht ab 2023

Mit dem Gremienbeschluss vom 07.12.2022 entschied sich der Zweckverband Südwestfalen-IT (SIT) gegen die Verlängerung der Option zur Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 27 Abs. 22 a UStG.


Was bedeutet das ab 2023 für die SIT?

Der Zweckverband war bis Ende des Jahres 2022 grundsätzlich kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Nur ein kleiner Teil im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art unterlag der Umsatzsteuer.


Die Reform des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2017 brachte unter anderem mit dem § 2 b eine neue Regelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die weitere Nichtsteuerbarkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist die fehlende Wettbewerbsverzerrung. Mit Schreiben vom 14.11.2019 „Gesonderte Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG“ legte das Bundesfinanzministerium fest, dass insbesondere geprüft werden soll, ob private Unternehmen potenziell in der Lage wären,
vergleichbare Leistungen, wie die öffentliche Hand, zu erbringen. Dabei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Wettbewerb an. Es genügt, dass ein privater Anbieter dieselben Leistungen erbringen könnte, wobei ein entsprechender Marktzugang möglich sein muss.

 

Im Ergebnis der unter Beteiligung unserer Wirtschaftsprüfer durchgeführten Analyse ist festzustellen, dass unser Zweckverband nach § 2 b UStG steuerbar ist. Der zweite Schritt bei der Prüfung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen führte zu § 4 des
Umsatzsteuergesetzes. § 4 Nr. 29 UStG bestimmt, dass steuerbare Leistungen bei sog. Kostenteilungsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzung steuerfrei sein können. Daraufhin wurden die einzelnen Leistungen der SIT untersucht, ob sie die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung erfüllen.


Folgende zwei grundliegende Erkenntnisse gehen aus der Analyse hervor:

 

  • Die meisten Leistungen an unsere Verbandsmitglieder können weiter ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
  • Alle Leistungen für Kunden, die keine Mitglieder sind, unterliegen der Umsatzsteuer.


    Was bedeutet das ab 2023 für unsere Verbandsmitglieder?

     
  • Die SIT-Umlage ist steuerfrei. Für alle anderen Abrechnungen gilt –

     
  • die Entgelte können nur dann steuerfrei sein, wenn sie bei dem Mitglied unmittelbar für nicht steuerbare und steuerfreie Leistungen eingesetzt werden
  • Steuerpflichtig sind alle Leistungen, die als standardisierte, nicht auf den besonderen Bedarf der Kommunen zugeschnittene Leistungen bei privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen bezogen werden können.


    Dazu gehören unter anderem:

     
  • Webhosting
  • Leasing
  • Weiterverrechnungen von Kosten für Überlassung von Microsoft Lizenzen
  • Zeus
  • DMZ-Root Server
  • Betrieb von Domänen
  • Videokonferenzlösungen
  • Auftragsdruck; Ausnahme – der Druck kann als Folge einer steuerfreien Anwendung nicht anderweitig vom Kunden organisiert werden.
  • Internet-Zugang Flatrate
  • Redaktionssystem CitySite
  • Webstatistiken (PIWIK, MATOMO)

 

Durch die Umsatzbesteuerung entsteht in den meisten Fällen eine Mehrbelastung, die allerdings durch den individuellen Vorsteuerabzug, unterschiedlich bei jedem Verbandsmitglied ausfallen wird.


Wir weisen darauf hin, dass die Anwendung des geänderten § 2 b UStG erst in 2023 begonnen hat. Daher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung und einige Fragen sind unklar. Die oben dargestellten Ausführungen basieren auf unserer internen Einschätzung, sodass wir um Verständnis bitten, wenn wir zukünftig Anpassungen vornehmen werden, die auf Grund einer abweichenden Rechtsauffassung, unumgänglich sind.
 

(Autorin: Barbara Cichocki)

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